Neues Jahr – neue Gesetze! Das ändert sich
Der Jahreswechsel ist stets ein beliebter Zeitpunkt, um neue Gesetze in Kraft treten zu lassen. Damit Sie nichts verpassen, haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen und neue Rechtslagen zusammengefasst.
Höhere Bußgelder im Straßenverkehr
Wer keine Rettungsgasse bildet oder Einsatzfahrzeugen nicht Platz macht, zahlt künftig ein deutlich höheres Bußgeld. Auch das Telefonieren am Steuer wird empfindlich teurer.
Der Mindestlohn wird erhöht
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro. Die nächste Anpassung folgt zum 1. Januar 2021.
Ein allgemeiner, gesetzlicher Mindestlohn schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen und trägt damit zu einem fairen und funktionierenden Wettbewerb bei. Gleichzeitig sorgt er für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen.
Änderungen beim Kinderzuschlag
Mit der Neugestaltung des Kinderzuschlags zahlt sich zusätzliches Einkommen aus oder wirkt sich zumindest nicht länger nachteilig aus. Der Aufwand für den Antrag wird reduziert, die Geldleistung auf maximal 185 Euro erhöht und der Personenkreis der Berechtigten erweitert.
Zum 1. Januar 2020 wird der Kreis der Anspruchsberechtigten für den Kinderzuschlag zusätzlich erweitert. Die obere Einkommensgrenze, die sogenannte „Abbruchkante“, fällt weg. Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45 Prozent, statt heute zu 50 Prozent, auf den Kinderzuschlag angerechnet.
Durch diese Maßnahmen fällt keine Familie mehr schlagartig aus dem Kinderzuschlag heraus, wenn die Eltern nur etwas mehr verdienen. Sie können durchgehend von ihrem selbst erwirtschafteten Einkommen etwas behalten, so dass sich Erwerbstätigkeit lohnt. Durch einen erweiterten Zugang sollen künftig auch Familien in verdeckter Armut durch den Kinderzuschlag besser erreicht werden.
Einführung der Bonpflicht
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016, das „Kassengesetz“, führte die Pflicht zur Ausgabe von Belegen zum 1. Januar 2020 ein. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform ausgestellt werden. Das Erstellen des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen.
Bahntickets werden durch Mehrwertsteuersenkung günstiger
Am 1. Januar 2020 wurde der Mehrwertsteuersatz auf Tickets im Fernverkehr ab 51 Kilometer auf 7 Prozent gesenkt. Dadurch wurden die Tickets im Fernverkehr um rund 10 Prozent günstiger. Auch die BahnCard 100 gibt es günstiger.
Masern Impfpflicht
Ab dem 1. März 2020 müssen Eltern nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft oder immun sind, wenn sie sie in einer Kindertagesstätte, einer Schule oder einer Tagespflege anmelden. Auch das Personal in diesen Einrichtungen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Flüchtlingsunterkünften, Arztpraxen und Krankenhäusern müssen geimpft sein.
Ohne Impfschutz dürfen Kinder und Mitarbeiter in den jeweiligen Einrichtungen weder betreut werden noch dort tätig sein. Wer gegen die Impfpflicht verstößt, muss außerdem mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro rechnen.
Wer am 1. März 2020 schon in den genannten Einrichtungen betreut wird oder dort arbeitet, muss den Impfschutz bis zum 31. Juli 2021 nachweisen.
Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden.
Verbot von Plastiktüten
Künftig ist es verboten, leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern in Verkehr zu bringen. Davon betroffen sind auch sogenannte „Bio-Plastiktüten“ – Kunststofftaschen aus nachwachsenden Rohstoffen wie Kartoffeln oder Mais. Sie stellen keine ökologisch sinnvolle Alternative dar, weil sie schwer recyclebar sind und die für ihre Herstellung benötigten pflanzlichen Rohstoffe oft unter verstärktem Pestizideinsatz gewonnen werden.
Ein Verstoß gegen das Verbot soll als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden können. Ausgenommen sind besonders leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern. Darunter fallen insbesondere sogenannte „Hemdchenbeutel“ beziehungsweise „Knotenbeutel“, die Kunden für den Transport von stückweise angebotenem Obst und Gemüse verwenden.